Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fussenegger Wirtschaftspark GmbH & Co KG

Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1. Vertragsabschluss: Verkaufs- und Lieferverträge werden nur auf Grund unserer Verkaufs-und Lieferbedingungen abgeschlossen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als angenommen, falls diesen nicht in dem Bestellschreiben oder bei mündlicher Auftragserteilung binnen 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Für sämtliche Verkaufs- und Lieferverträge wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, ausgenommen Verkaufs- und Lieferverträge mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland, für welche die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wird.

2. Kaufpreis und Bezahlung: Die Preise verstehen sich in der vereinbarten Währung, Preisbasis Dornbirn. Nur direkte Zahlungen an uns werden rechtskräftig anerkannt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe banküblicher Verzugszinsen zu bezahlen. Weiters sind alle Mahnspesen, auch die Kosten anwaltlicher Mahnung ebenso wie Inkassospesen zu ersetzen. 

Lieferungen: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dornbirn, für alle Streitigkeiten aus dem Verkaufs- und Liefervertrag wird als Wahlgerichtsstand das für die Stadt Feldkirch sachlich zuständige Gericht vereinbart. 

3. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferforderung Eigentum des Verkäufers. Die rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nicht gestattet. Eine allfällige exekutive Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware ist dem Verkäufer unverzüglich unter Namhaftmachung des Gläubigers, des Gerichtes oder der Behörde, welche die Pfändung vorgenommen hat, samt Aktenzahl hierzu anzuzeigen. 

Eigentumsvorbehalt für Lieferungen an Kunden in Deutschland: Bis zur Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung des Verkäufers mit dem Käufer, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Verkäufer. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.

Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund

(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzubringen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und der Verkäufer unverzüglich benachrichtigt. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

4. Lieferung und Abnahme: Die Lieferung erfolgt jeweils nach Vereinbarung. Der Verkäufer hat ein Anrecht auf eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird erst von dem Tage an berechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers bei dem Lieferanten eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Behördliche Verfügungen, Streiks, Beschaffungsoder Betriebsstörungen entbinden den Verkäufer von der Lieferpflicht.

5. Reklamationen: Reklamationen in Meterware und Konfektion (betreffs innerer und äußerer Beschaffenheit der Ware) können nur für unverschnittene Waren, welche einer Weiterbehandlung, Veredlung oder dgl. noch nicht zugeführt wurden, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden, wenn die Verständigung schriftlich an uns als Rechnungsaussteller erfolgt. Spätere Reklamationen können in keinem Falle berücksichtigt werden. Nicht firmenmäßig anerkannte Reklamationen bleiben auf dem Konto unberücksichtigt.

Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Qualität, Dessin, Farbe, Ausrüstung, Breite, Größe und Gewicht der gelieferten Ware begründen keine Reklamation.

6. Rücktritt: Nichtgenügender Eingang von Bestellungen auf ein Dessin oder eine Farbe entbindet den Verkäufer von der Lieferungsverpflichtung für dieses Dessin oder diese Farbe.

7. Besondere Vereinbarungen: Von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.